Top Anwälte für Mietrecht

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Häufig gestellte Fragen zum Mietrecht

Was tun bei Schimmel in der Mietwohnung?

Bei Schimmelbefall müssen Sie den Vermieter unverzüglich schriftlich informieren und zur Beseitigung auffordern. Dokumentieren Sie den Schimmel mit Fotos und Datum. Prüfen Sie, ob eine Mietminderung möglich ist – meist 10-50% je nach Schweregrad. Wichtig: Lüften und Heizen Sie ausreichend, um nicht selbst verantwortlich gemacht zu werden. Der Vermieter muss die Ursache fachgerecht beseitigen lassen. Reagiert er nicht innerhalb angemessener Frist, können Sie selbst Handwerker beauftragen und Kostenerstattung verlangen. Jetzt Fall einstellen

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung rechtens?

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters zulässig – etwa für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder. Der Vermieter muss konkret darlegen, warum er gerade diese Wohnung benötigt. Bloße Vermutungen reichen nicht. Die gesetzliche Kündigungsfrist muss eingehalten werden (3-9 Monate je nach Mietdauer). Härtegründe wie Alter, Krankheit oder Schwangerschaft können der Kündigung entgegenstehen. Scheinbegründungen sind unwirksam – zieht der angegebene Verwandte nicht ein, drohen Schadensersatzansprüche. Jetzt Fall einstellen

Wie hoch darf eine Mieterhöhung sein?

Mieterhöhungen sind gesetzlich begrenzt: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete maximal 20% steigen (in angespannten Wohnungsmärkten 15% – Kappungsgrenze). Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Der Vermieter muss die Erhöhung schriftlich begründen, etwa durch Mietspiegel oder Sachverständigengutachten. Sie haben drei Monate Überlegungsfrist. Wichtig: Prüfen Sie die Begründung genau – fehlerhafte Erhöhungen müssen Sie nicht akzeptieren. Bei Modernisierung gelten Sonderregeln mit 8% Umlage der Kosten. Jetzt Fall einstellen

Welche Rechte habe ich bei einer Mietminderung?

Bei erheblichen Mängeln können Sie die Miete mindern – ohne Gerichtsbeschluss. Wichtig: Melden Sie den Mangel sofort schriftlich dem Vermieter. Die Minderungshöhe richtet sich nach der Beeinträchtigung: Heizungsausfall im Winter 50-100%, Lärmbelästigung 10-30%, Schimmel 10-50%. Sie dürfen die Miete ab Mangelfeststellung kürzen. Vorsicht: Mindern Sie zu viel, riskieren Sie Mietrückstände und Kündigung. Dokumentieren Sie alles mit Fotos und Zeugen. Beseitigt der Vermieter den Mangel, müssen Sie wieder voll zahlen.

Muss ich Kleinreparaturen selbst bezahlen?

Kleinreparaturen können Sie nur bezahlen müssen, wenn dies wirksam im Mietvertrag vereinbart ist. Zulässig sind Klauseln mit drei Voraussetzungen: Es betrifft häufig benutzte Gegenstände (Wasserhähne, Fenster, Türen), die Einzelreparatur kostet maximal 100-120 Euro, und die jährliche Gesamtbelastung ist auf 150-200 Euro begrenzt. Größere Reparaturen trägt immer der Vermieter. Unwirksame Klauseln ohne Höchstgrenzen müssen Sie nicht befolgen. Lassen Sie pauschale Formulierungen prüfen. Verschleiß durch normale Nutzung ist grundsätzlich Vermietersache.

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